Die sogenannte "National Network and Information Security Directive 2" (NIS2) ist der Nachfolger für die im Jahr 2016 eingeführten Cybersicherheitsvorschriften, die für alle EU-Länder gilt.
Sie umfasst rechtliche Maßnahmen zur Erhöhung des Gesamtniveaus der Cybersicherheit in der Europäischen Union.
Die NIS2 verpflichtet Unternehmen zu umfangreichen Risikomanagementmaßnahmen, verschärft die Meldepflicht von Vorfällen und zieht das Management stärker in die Verantwortung.
Seit Mitte 2023 existiert ein Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, um die CER-Richtlinie gemäß ihrem Artikel 26 Absatz 1 bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umzusetzen.
Die komplette NIS2-Richtlinie können Sie hier nachlesen.
Die erste NIS-Richtlinie 2016/1148 hatte das Ziel, die Cyberresilienz der EU zu stärken, Bedrohungen für Netz- und Informationssysteme zu kontrollieren und die Kontinuität wesentlicher Dienste sicherzustellen.
Seit der Umsetzung der NIS-Richtlinie wurden erhebliche Fortschritte erzielt, jedoch wurden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die wirksame Maßnahmen gegen aktuelle und neue Herausforderungen im Bereich Cybersicherheit verhindern.
Aufgrund des raschen digitalen Wandels und der zunehmenden Vernetzung sind Netz- und Informationssysteme entscheidend für den Alltag und den grenzüberschreitenden Austausch geworden. Die steigende Anzahl, Tragweite, Komplexität, Häufigkeit und Auswirkungen von Vorfällen stellen eine erhebliche Bedrohung für den störungsfreien Betrieb von Netz- und Informationssystemen dar. Die Cybersicherheit ist wichtiger denn je für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, kann wirtschaftliche Tätigkeiten beeinträchtigen, finanzielle Verluste verursachen und das Vertrauen der Nutzer untergraben.
Daher ist es für viele kritische Sektoren entscheidend durch entsprechende Maßnahmen, den digitalen Wandel sicherer zu bewältigen, um die Vorteile der Digitalisierung voll zu nutzen.
Die Richtlinie bezieht sich auf öffentliche oder private Einrichtungen, die als mittlere Unternehmen gelten oder die Schwellenwerte für mittlere Unternehmen überschreiten und ihre Dienste in der EU erbringen.
Sie umfasst auch Einrichtungen, die unabhängig von ihrer Größe als kritisch eingestuft werden, z.B. wenn sie Dienste in den Bereichen elektronische Kommunikation, Vertrauensdienste, Domänennamenregistrierung oder öffentliche Verwaltung anbieten.
NIS2 verschärft nicht nur die Meldepflicht für Vorfälle, sondern erhöht auch die Strafen für die Missachtung der Vorschriften. Bei wesentlichen Einrichtungen können Geldbußen bis zu 10 Millionen EUR oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden, abhängig davon, welcher Betrag höher ist. Bei wichtigen Einrichtungen ist das Höchstmaß der Geldbuße auf 7 Millionen EUR oder 1,4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes begrenzt.
Gemäß dem Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums sollen Geschäftsführer und andere Leitungsorgane von Unternehmen auch mit ihrem Privatvermögen für die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen haften. Das Bußgeld kann dabei maximal 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Von der überarbeiteten Richtlinie sind alle oben genannten Branchen.
Weiterhin ist die Organisationsgröße gemessen an der Mitarbeiteranzahl und dem Umsatz maßgebend:
Darüber hinaus können auch weitere Organisationen unabhängig von ihrer Größe betroffen sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch einen Ausfall einer solchen Organisation Systemrisiken entstehen k önnen.
Bis zum 17. Oktober 2024 muss NIS2 in Ihrem Unternehmen umgesetzt sein, sofern Sie betroffen ist. Nachfolgende Schritte sind demnach umzusetzen:
Sie werden von den Behörden nicht darüber informiert, ob NIS2 auf Ihr Unternehmen oder Ihre Institution zutrifft. Die Einschätzung, ob die Kriterien, die sowohl Branchenmerkmale als auch Größenüberlegungen umfassen, erfüllt sind, obliegt Ihren selbst. Eine Organisation mit einem bedeutenden Marktanteil in einem spezifischen Sektor könnte aufgrund ihrer Größe als "wesentlich" eingestuft werden.
Die Führungskräfte in Ihrer Organisation sollten mit den Anforderungen der Richtlinie sowie den Maßnahmen zum Risikomanagement vertraut sein. Es liegt in ihrer direkten Verantwortung sicherzustellen, dass Cyberrisiken erkannt und proaktiv angegangen werden und dass sämtliche Anforderungen gemäß der Richtlinie erfüllt werden.
Wie ist der aktuelle Stand Ihrer Netzwerk- und Informationssicherheit? Wir erörtern, inwiefern Sie die Themen bereits abdecken und was Sie weiterhin benötigen, um "NIS2-ready" zu werden.
Gemäß der NIS2-Richtlinie muss ein Risikomanagement etabliert werden. Sie verpflichtet das Unternehmen demnach, mögliche Risiken für die Cybersicherheit zu identifizieren und zu bewerten. Dabei können wir Sie unterstützen, indem wir auf bereits etablierte Standards zurückgreifen.
Organisationen müssen über Mechanismen verfügen, die eine ordnungsgemäße Benachrichtigung von Sicherheitsvorfällen an die Behörden sicherstellen.
Mit den zuvor fünf genannten Schritte ist die Grundlage für die Erfüllung von NIS2 gelegt. Es eignet sich die gleichzeitige Einführung eines ISMS, um die Prozesse rundum NIS2 abzudecken. Sehen Sie sich dazu gern weitere infrage kommende Leistungen an.
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